Es besteht für volljährige Kinder eine Unterhaltspflicht bis zu ihrem 21 Lebensjahr, solange sie noch zur Schule gehen bzw. bis Ende der Erstausbildung. Der Unterhaltsvorschuss endet derzeit jedoch mit Erreichen der Volljährigkeit und selbst dieser reduzierte Anspruch soll – nach Plänen der Bundesregierung – weiter abgesenkt werden. Zahlt der/die Unterhaltspflichtige nicht, muss das Kind klagen. Dies führt bei den Betroffenen oft zu Gewissenskonflikten, es fällt schwer die eigene Mutter, eigenen Vater zu verklagen. Zudem ist ein, besonders für die jungen Erwachsenen, schwieriger Verfahrensweg einzuhalten. Ein Anwalt muss eingeschaltet werden, Verfahrenskosten fallen an. Ein Antrag zu Verfahrenskostenerstattung wird meist abgelehnt, wenn nicht vorher über Jugendamt versucht wurde den Unterhalt einzufordern. Insgesamt ein langer Prozess, vor allem bei unkooperativen Unterhaltspflichtigen. Für einkommensschwache Alleinerziehende ist dadurch die finanzielle Belastung erhöht und dem nicht mehr schulpflichtigem Kind wird das Absolvieren eines höheren Schulabschlusses, einer Ausbildung oder eines Studiums erschwert. Es wird daher als dringend erachtet, das Anrecht auf Unterhaltsvorschuss bis zum 21 Lebensjahr auszuweiten.
| Antrag Landtagswahlprogramm: | Familien, Kinder und Jugend |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Ralf Striecker (KV Flensburg) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
| Eingereicht: | 21.09.2026, 15:04 |