Die Einleitung des Kapitels kündigt die Weiterentwicklung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und „gezielte Anreize für Kommunen" an – im weiteren Text wird das jedoch an keiner Stelle konkretisiert. Genau hier entscheidet sich aber, ob Inklusion vor Ort ankommt: Die Umsetzung liegt in kommunaler Hand, und die Unterschiede zwischen den Kommunen sind heute erheblich. Der Antrag füllt diese Lücke mit überprüfbaren Instrumenten, die andere Länder bereits kennen, und knüpft an die Forderung des Kapitels nach konkreten und messbaren Maßnahmen an.
Barrierefreiheit im Alltag scheitert heute überwiegend an privaten Angeboten – an Läden, Gastronomie, Praxen und Dienstleistern –, für die bislang keine Verpflichtung besteht. Das Kapitel benennt Barrierefreiheit als „Selbstverständlichkeit", ohne den privaten Bereich zu erwähnen. Der Antrag unterscheidet klar zwischen dem, was das Land selbst regeln kann (Landesbauordnung, Förderung, Bedingungen an geförderte Anbieter), und dem, was auf Bundesebene eingefordert werden muss. Damit bleibt er rechtlich belastbar und setzt zugleich die UN-Behindertenrechtskonvention um, die angemessene Vorkehrungen ausdrücklich auch von privaten Anbietern verlangt.