Menschen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich häufig von Gewalt betroffen. Besonders hoch ist das Risiko dort, wo Abhängigkeiten von Unterstützung, institutionelle Strukturen und Machtungleichgewichte zusammentreffen. Deshalb verpflichtet § 37a SGB IX Leistungserbringer bereits zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere zur Entwicklung und Umsetzung von Gewaltschutzkonzepten.
Entscheidend ist, dass dieser gesetzliche Auftrag im Alltag wirksam wird. Dafür braucht es verbindliche Qualitätsstandards, barrierefreie und unabhängige Beschwerdewege sowie eine konsequente Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihren Selbstvertretungen. Mit einer Verankerung entsprechender Anforderungen im Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX kann Schleswig-Holstein den Gewaltschutz landesweit verbindlicher und überprüfbarer ausgestalten.