Stellvertretend für Heiner Popken stelle ich diesen Änderungsantrag mit folgender Begründung:
Förderauftrag, nicht nur Verbot. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten und zu fördern (Art. 4 Abs. 1 UN-BRK). Sie verlangt angemessene Vorkehrungen (Art. 5 Abs. 3), erlaubt besondere Maßnahmen zur Herstellung tatsächlicher Gleichberechtigung (Art. 5 Abs. 4) und garantiert das Recht, mit persönlicher Assistenz in der Gemeinschaft zu leben (Art. 19). Diese Pflichten gelten ohne Einschränkung für alle Teile eines Bundesstaats (Art. 4 Abs. 5). Sie treffen also das Land unmittelbar. Das Bundesverfassungsgericht zieht die Konvention zur Auslegung der Grundrechte heran (BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09, Rn. 52). Der Entwurf gibt Frauen zu Recht ein eigenes Kapitel mit dem Förderauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Menschen mit Behinderungen ordnet er dagegen als Unterabschnitt einem Sammelkapitel unter der Überschrift Antidiskriminierung zu. Das verkürzt einen Förderauftrag auf ein Benachteiligungsverbot.
Die Defizite sind belegt. Der UN-Fachausschuss hat Deutschland in der Staatenprüfung 2023 vorgehalten, dass Mehrkostenvorbehalte, erzwungenes Poolen von Leistungen und die Komplexität des Persönlichen Budgets den Zugang zu Wahl und Selbstbestimmung versperren (CRPD/C/DEU/CO/2-3 vom 03.10.2023, Nr. 43 f.). In Schleswig-Holstein bestätigen die Zahlen der Landesregierung den Befund. Eine Bewilligung von Eingliederungshilfe dauerte 2023 im Durchschnitt 122 Tage, je nach Kreis zwischen 17 und 210 Tagen (LT-Drs. 20/3564, Tabelle 7). Das Gesetz erlaubt höchstens zwei Monate (§§ 14, 15 SGB IX). Die im Landesrahmenvertrag vereinbarte Datenbank der Leistungsangebote fehlt bis heute, obwohl sie nach dem Landesrechnungshof „schon bis 2013“ hätte vorliegen sollen (Bemerkungen 2022, Tz. 26, S. 211).
Einer der größten Haushaltsposten ohne Kontrolle. 2018 wurden für die Eingliederungshilfe 757 Mio. Euro aufgewendet, knapp 600 Mio. Euro davon trug das Land. Seit 2021 finanziert es fast 85 Prozent der Kosten. Der Landesrechnungshof hat dazu festgestellt, dass das Sozialministerium „nur eingeschränkt im Rahmen einer Rechtsaufsicht Einfluss auf diese Aufgabenwahrnehmung ausüben“ kann, „obgleich es ab 2020 83,4 % und ab 2021 fast 85 % der Ausgaben in der Eingliederungshilfe finanziert“ (Bemerkungen 2020, Tz. 27, S. 219 f.). Das Ministerium hat „keinen Überblick über die tatsächlich vereinbarten Personalschlüssel“ (Bemerkungen 2022, Tz. 26, S. 210). Wer den größten Teil zahlt, muss prüfen, ob das Geld wirtschaftlich verwendet wird und bei den Leistungsberechtigten ankommt. Das ist wegen der Höhe der Kosten eine zentrale Aufgabe des Landes. Ein Programm, das diese Aufgabe in einem Unterabschnitt eines Sammelkapitels abhandelt, wird ihr nicht gerecht.
Klarere Ordnung, keine Kosten. Minderheiten, queere Politik und Diskriminierungsschutz erhalten ein eigenes Kapitel mit eigenem Profil. Der Antrag streicht keine Forderung und verursacht keine Kosten. Er ist mit den Änderungsanträgen 1.5-2951 und 1.5-2988 vereinbar.