Stellvertretend für Heiner Popken stelle ich diesen Änderungsantrag mit folgender Begründung:
Fünfzehn Träger, fünfzehn Rechtswirklichkeiten. Die Eingliederungshilfe ist in Schleswig-Holstein Selbstverwaltungsaufgabe der elf Kreise und vier kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 AG‑SGB IX). Die Folgen zeigt die Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der FDP. Im Kreis Plön dauerte eine Bewilligung 2023 im Schnitt 210 Tage, in Neumünster 17 Tage, im Landesdurchschnitt 122 Tage (LT-Drs. 20/3564, Tabelle 7). Seit 2019 hat sich die Dauer von 51 auf 122 Tage mehr als verdoppelt. Das SGB IX erlaubt drei Wochen, mit Teilhabeplankonferenz höchstens zwei Monate (§§ 14, 15 SGB IX). Die Überschreitung bleibt folgenlos, weil die Genehmigungsfiktion für die Eingliederungshilfe nicht gilt (§ 18 Abs. 7 SGB IX). Das Zentrum für selbstbestimmtes Leben Norddeutschland e.V. (ZSL Nord e.V.) hat die Antragsvordrucke aller 15 Träger ausgewertet. Mehrere Träger erheben danach sechs Jahre nach dem Bundesteilhabegesetz noch Daten des Fürsorgerechts, etwa das Elterneinkommen Volljähriger (Beschwerde an das ULD vom 04.05.2026 mit Synopse). Ob, wie und wann eine Leistung erbracht wird, hängt damit vom Wohnort ab. Im Landtag ist von „Leistungen nach Postleitzahlen“ die Rede (Abg. Dr. Garg, Plenarsitzung vom 16.10.2025). Das verträgt sich weder mit dem Gleichheitssatz noch mit Art. 4 Abs. 5 UN-BRK.
Sicherstellungsauftrag ohne Daten. § 95 SGB IX verpflichtet die Träger, eine personenzentrierte Leistung unabhängig vom Ort sicherzustellen. Das Land hat auf flächendeckende und bedarfsdeckende Angebote hinzuwirken (§ 94 Abs. 3 SGB IX). Ob das gelingt, weiß niemand. Die Landesregierung räumt ein: „Für keines der dargestellten Berichtsjahre liegen von allen EGH-Trägern Daten vor.“ Die kommunalen Landesverbände haben ihr mitgeteilt: „Eine Verpflichtung zur Zulieferung für parlamentarische Auskunftsersuchen besteht nicht.“ (LT-Drs. 20/3564, S. 8). In der Anhörung des Sozialausschusses hat ein Leistungserbringer festgestellt, dass regionale Unterschiede und strukturelle Angebotslücken unzureichend sichtbar bleiben und die fehlende Erfassung „ein erhebliches Steuerungsdefizit“ darstellt (Umdruck 20/5774). Aus der Beratungspraxis des ZSL Nord e.V. ist bekannt, dass es Regionen gibt, in denen ambulante Assistenz praktisch nicht angeboten wird. Wer nur einen Anbieter vorfindet, kann nicht wählen. Das Wunsch- und Wahlrecht (§ 8, § 104 Abs. 2 SGB IX) läuft dann faktisch leer. Auch der Mehrkostenvergleich nach § 104 Abs. 3 SGB IX setzt eine tatsächlich verfügbare Alternative voraus. Genau diese Hindernisse hat der UN-Fachausschuss Deutschland 2023 vorgehalten (CRPD/C/DEU/CO/2-3, Nr. 43 f.).
Ohne Kenntnis der Leistung keine Kostenkontrolle. § 123 Abs. 2 Satz 4 SGB IX verlangt seit 2020, dass die Ergebnisse der Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen den Leistungsberechtigten in wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht werden. Das geschieht in Schleswig-Holstein nicht. Wer nicht weiß, welche Leistung und welcher Personalschlüssel vereinbart sind, kann keine Schlechtleistung erkennen. Die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung setzt aber tatsächliche Anhaltspunkte voraus (§ 128 Abs. 1 SGB IX), und die Kürzung der Vergütung bei Pflichtverletzung (§ 129 SGB IX) braucht einen Maßstab. Beide Instrumente laufen leer. Der Landesrechnungshof hat festgestellt, dass das Sozialministerium „keinen Überblick über die tatsächlich vereinbarten Personalschlüssel“ hat (Bemerkungen 2022, Tz. 26, S. 210). Zugleich finanziert das Land seit 2021 fast 85 Prozent der Ausgaben und kann nach dem Landesrechnungshof „nur eingeschränkt im Rahmen einer Rechtsaufsicht Einfluss“ nehmen (Bemerkungen 2020, Tz. 27, S. 220). 2018 lagen die Ausgaben bei 757 Mio. Euro, knapp 600 Mio. Euro davon aus Landesmitteln. Vorsorglich wurde eine Steigerungsrate von acht statt bisher 2,5 Prozent eingeplant (ebd., S. 219). Das Land zahlt, ohne zu wissen, wofür. Angesichts dieser Summen muss es seine Kontrollfunktion deutlich stärker ausüben. Transparenz über Leistung und Vergütung ist dafür die Voraussetzung. Sie ist zugleich die einzige Möglichkeit festzustellen, ob Mittel im System der Leistungserbringer hängen bleiben, statt bei den Menschen anzukommen.
Die geparkte Datenbank. Die Datenbank der Leistungsangebote hätte nach dem Landesrechnungshof „schon bis 2013 entwickelt werden sollen“ (Bemerkungen 2022, Tz. 26, S. 211). Sie wurde 2019 im Landesrahmenvertrag erneut vereinbart (§ 36 LRV 2019) und 2024 erneut (§ 35 LRV 2024). Im September 2025 teilte die Landesregierung mit, sie werde „derzeit noch entwickelt“ und solle „in absehbarer Zeit veröffentlicht werden“ (LT-Drs. 20/3564, S. 141). Einen Zeitplan gibt es auch ein Jahr später nicht. Bremen veröffentlicht alle Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen der Eingliederungshilfe im Volltext. Es geht also. Die Datenbank dient Wahlfreiheit, Aufsicht und Kostenkontrolle zugleich. Deshalb setzt der Antrag eine Frist.
Das Land sieht nicht hin. Das Land hat keine Fachaufsicht, aber die Rechtsaufsicht (§ 6 AG‑SGB IX). Nach Art. 54 Abs. 3 der Landesverfassung sichert es „durch seine Aufsicht die Durchführung der Gesetze“. Ob ein Träger seinen Sicherstellungsauftrag erfüllt, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit, nicht der Zweckmäßigkeit. Das Sozialministerium hat 2026 Rechtsaufsichtsbeschwerden des ZSL Nord e.V. zu Antragsvordrucken und zur Budgetbemessung abschließend zurückgewiesen. Es prüfe keine Einzelfälle, und die Rechtsaufsicht beziehe sich nur auf das SGB IX (Schreiben vom 19.06. und 09.07.2026). Aufsicht ohne Konzept, Maßstab und Anlaufstelle ist keine Aufsicht. Aufsichtskonzept, jährlicher Sicherstellungsbericht und Berichtspflicht im Ausführungsgesetz schließen diese Lücke. Brandenburg verbindet die Kostenerstattung des Landes bereits mit Prüfrechten (§ 17 AG‑SGB IX Brandenburg).
Weitere Punkte. Fristen ohne Sanktion und Aufsicht ohne Antragsrecht wirken nur, wenn jemand klagt. Leistungsberechtigten bleibt die Untätigkeitsklage nach sechs Monaten (§ 88 SGG). Selbstvertretungsorganisationen können nach § 85 SGB IX in eigenem Namen klagen, ohne Kostenrisiko für die Betroffenen. Das Land kann diese Strukturen fördern. Persönliche Budgets werden in der Praxis an Sätzen bemessen, die kein Anbieter anbietet. Die Hansestadt Lübeck legte 16,88 Euro je Stunde zugrunde und hatte für dieselbe Leistung nach eigener Auskunft 45,80 und 48,82 Euro vereinbart. Der Antrag verlangt deshalb die Bemessung an den tatsächlich vereinbarten Vergütungen. Die Aussagen des Entwurfs zur Kinder- und Jugendhilfe, zu Betreuungsvereinen, zu Peer-Ansätzen und zur Kostenbeteiligung des Bundes bleiben erhalten. Die allgemeinen Sätze zu Entbürokratisierung und zu „Möglichkeiten auf den Weg bringen“ entfallen, weil sie keine überprüfbare Aussage enthalten.
Überschrift. Die bisherige Überschrift verengt das Thema auf Bürokratieabbau. Das Problem der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein ist nicht zu viel Verwaltung, sondern fehlender Vollzug und fehlende Steuerung. Die neue Überschrift benennt, worum es geht. Erst Transparenz über Angebote, Vergütungen und Bearbeitungszeiten macht die Eingliederungshilfe wirksam, für die Menschen und für den Landeshaushalt.
Koalitionsfähig. Alle Maßnahmen betreffen die Umsetzung geltenden Rechts. Nur die Ergänzung des Ausführungsgesetzes braucht ein Landesgesetz. Jede Maßnahme benennt ein Instrument und ein überprüfbares Ergebnis. Sie können unverändert in einen Koalitionsvertrag übernommen werden.