Dass wir verfassungsrechtliche Grenzen beachten, sollte selbstverständlich sein; das muss nicht erwähnt werden.
Die Einschränkung, dass die Zweckentfremdung nur in Kommunen mit nachgewiesenem Wohnraummangel angewendet werden kann, sollten wir uns für die Verhandlungen nicht auferlegen, dies betrifft nur 67 Kommunen. Dass wir Zweckentfremdung und Leerstand bekämpfen, ist nicht nur dort verhältnismäßig, wo ein besonders angespannter Wohnungsmarkt besteht. Denn: 1. Leerstand bedeutet immer eine überflüssige versiegelte Fläche. 2. Leerstand mindert die Qualität des Stadtbildes. Häufig sind es die sogenannten „Schandflecken", über die sich Bürger:innen, die sich dort häufig aufhalten oder in der Umgebung wohnen, aufregen. Es geht hier nicht um kurzzeitigen Leerstand, sondern um länger leerstehende Gebäude, die wertvolle Ressourcen ungenutzt blockieren. Die Kommunen müssen die Möglichkeit haben, sich auch ohne nachgewiesenen Wohnraummangel gegen Leerstand und verwahrloste Objekte einzusetzen sowie Sanierung vor Neubau zu priorisieren.