Schleswig-Holstein hat das Ladenöffnungsrecht zuletzt für personallose Kleinstsupermärkte im ländlichen Raum modernisiert. Eine Weiterentwicklung des Gesetzes sollte jedoch auch traditionelle kleinteilige Versorgungsformen in unseren Städten und Quartieren berücksichtigen.
Kioske prägen vielerorts das Quartiersleben. Neben ihrer Versorgungsfunktion sind sie niedrigschwellige Begegnungsorte und Teil einer gewachsenen Alltags- und Stadtkultur. Gerade dort, wo kleinere Geschäfte und andere soziale Treffpunkte verschwinden, übernehmen sie eine wichtige Funktion. Diese Kioskkultur gerät jedoch zunehmend wirtschaftlich unter Druck.
Dabei entstehen auch schwer nachvollziehbare Unterschiede zwischen verschiedenen Verkaufsformen. Tankstellen dürfen auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten geöffnet sein und neben Betriebsstoffen einen gesetzlich weit gefassten Reisebedarf verkaufen, zu dem unter anderem Tabakwaren sowie Lebens- und Genussmittel gehören. Damit dürfen sie an Sonn- und Feiertagen einen erheblichen Teil eines typischen Kiosksortiments anbieten, während klassische Kioske mit vergleichbarem Angebot grundsätzlich geschlossen bleiben müssen oder nur unter sehr engen Ausnahmeregelungen öffnen können. Das benachteiligt gerade kleine, eigenständige und häufig inhabergeführte Kioske gegenüber einem Vertriebsweg, der vielerorts längst selbst umfangreiche Shopangebote vorhält.
Wir wollen deshalb prüfen, wie für kleine Verkaufsstellen und klassische Kioske ein eigener, rechtssicherer Rahmen geschaffen werden kann. Dazu gehört auch die Frage, ob die bisherige starre Begrenzung auf fünf Stunden für bestimmte Verkaufsstellen und die enge Sortimentsabgrenzung noch zeitgemäß sind. Ziel ist ausdrücklich keine allgemeine Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Es geht um eine begrenzte Regelung für kleine Verkaufsstellen mit kioskt ypischem Sortiment, die ihrer besonderen Versorgungs- und Quartiersfunktion Rechnung trägt und zugleich den Sonn- und Feiertagsschutz sowie gute Arbeitsbedingungen wahrt.
Auch die bestehende Regelung für Grenzgebiete wollen wir zeitgemäß weiterentwickeln. Grenzüberschreitende Lebens-, Verkehrs- und Wirtschaftsräume orientieren sich nicht an kommunalen Verwaltungsgrenzen. Die heutige Regelung knüpft jedoch ausschließlich daran an, ob das Gebiet einer Gemeinde unmittelbar an die Staatsgrenze anschließt und sich dort eine Grenzübergangsstelle befindet. Dadurch können selbst Verkaufsstellen in räumlich sehr ähnlicher Grenzlage unterschiedlichen Regeln unterliegen.
Ein standortbezogener, räumlich eng begrenzter Grenzkorridor schafft hier eine objektivere und nachvollziehbarere Abgrenzung. Maßgeblich sollte stärker die tatsächliche Entfernung einer Verkaufsstelle zur Grenze beziehungsweise zu einem für den öffentlichen Verkehr geöffneten Grenzübergang sein als der Verlauf kommunaler Verwaltungsgrenzen. Damit bilden wir den zusammenhängenden grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraum besser ab, ohne die Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe unbegrenzt auszuweiten.
Zugleich bleibt die Sonderöffnung im Grenzgebiet auf den gesetzlich definierten Reisebedarf begrenzt. So verbinden wir faire Rahmenbedingungen für kleinteilige Versorgungsstrukturen mit den besonderen Anforderungen einer Grenzregion und dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Sonn- und Feiertagen.